55

§ 55 HmbHG

Hochschulübergreifende Studiengänge

(1)

Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten.

(2)

Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3)

Im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.

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HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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