54

§ 54 LWaG

Verlandung

(1)

Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2)
1

Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 52 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein.

2

Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher ausgeübten Umfange erforderlich ist.

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LWaG

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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