In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 54 geändert durch Gesetz v. 18.12.1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.