54

§ 54 LPVG

(Fn 22)

In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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