54

§ 54 GenG

Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

1

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).

2

Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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