54

§ 54 AsylG

Unterrichtung des Bundesamtes

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1.

die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,

2.

eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.

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AsylG

Asylgesetz

DE Bund
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