54

§ 54 ASOG Bln

Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1)

Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2)

Ist eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die gerichtliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3)

Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

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ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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