53a

§ 53a SGB 8

Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

(1)

Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

(2)
1

Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen.

2

Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.

(3)

Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

(4)

Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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SGB 8

Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe

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