53

§ 53 LPVG

Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats sowie für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gelten § 50 Abs. 2 bis 5 und § 51 entsprechend.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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