53

§ 53 ArbGG

Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter

(1)
1

Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein.

2

Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2)

Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

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ArbGG

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DE Bund
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