52

§ 52 BremStVollzG

Kleidung

(1)

Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.

(2)
1

Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.

2

Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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