Die Vollzugspolizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
die Übermittlung an die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
die Vollzugspolizei dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
§ 43 Absatz 9 und § 46 Absatz 3 bleiben unberührt.
Im Falle des Absatzes 1 hat die Vollzugspolizei die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 50 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Vollzugspolizei die Empfängerinnen oder Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.