Ist durch eine Rundfunksendung oder einen Rundfunkbeitrag eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat die Intendantin, der Intendant, die Programmdirektorin, der Programmdirektor oder die- oder derjenige, die oder der für die Sendung oder den Beitrag sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen und Beiträge von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird sie oder er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit sie oder er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist.
Die Verfolgung von Straftaten, die
durch die Verbreitung oder Bereitstellung von Rundfunksendungen oder -beiträgen strafbaren Inhalts begangen werden oder
in Absatz 1 mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.
Satz 1 ist bei Vergehen nach
den §§ 86, 86a, 130 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 StGB.
Die Verjährung beginnt mit der Verbreitung oder Bereitstellung der Sendung oder des Beitrags.
Wird eine Sendung oder ein Beitrag ganz oder teilweise erneut verbreitet oder bereitgestellt, so beginnt die Verjährung erneut.
Bei den in Absatz 2 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a StGB.