Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.