52

§ 52 LBesG NRW

Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

(1)
1

Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

a)

der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

b)

der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

2

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2)

Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

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LBesG NRW

Landesbesoldungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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