52

§ 52 BeamtStG

Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

1

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.

2

Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

DE Bund
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