516

§ 516 ZPO

Zurücknahme der Berufung

(1)

Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2)
1

Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.

2

Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3)
1

Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

2

Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

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