51

§ 51 VAG

Beschwerden über Versicherungsvermittler

1

Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten.

2

Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu.

3

Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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