Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 48 Satz 2 entgegenstehen.
Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden.
Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. § 36 bleibt unberührt.
Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.