51

§ 51 BremStVollzG

Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1)

Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.

(2)
1

Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 48 Satz 2 entgegenstehen.

2

Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden.

3

Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. § 36 bleibt unberührt.

(3)

Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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