51

§ 51 SchulG

Beginn

1

Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.

2

Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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