51

§ 51 PStG

Gerichtliches Verfahren

(1)
1

Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

2

Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2)

Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

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PStG

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DE Bund
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