51

§ 51 NPOG

Vollzugshilfe

(1)

Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.

(2)
1

Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.

2

Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3)

Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

NI Niedersachsen
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