51

§ 51 LMG NRW

Unabhängigkeit

(1)
1

Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2

Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht.

3

Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beein­trächtigt wird.

(2)
1

Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

2

Die er­forderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen.

3

Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unab­hängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3)
1

Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei.

2

Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.