Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht.
Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen.
Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei.
Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
§§ 46 bis 49, § 51 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; §§ 46 bis 49 und § 51a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; § 49 Überschrift und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.