51

§ 51 LMG

Ausschließlicher Gerichtsstand

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.

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LMG

Landesmediengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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