51

§ 51 AktG

Verjährung der Ersatzansprüche

1

Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren.

2

Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

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DE Bund
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