Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren.
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Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
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Bund
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