50

§ 50 VerfGHG

1

Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Bestimmung für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest.

2

Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof sie gleichfalls für nichtig erklären.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHG

Verfassungsgerichtshofsgesetz

BW Baden-Württemberg
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