50

§ 50 PAG

Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1)

Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2)

Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3)

Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

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PAG

Polizeiaufgabengesetz

TH Thüringen
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