Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt.
Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von fünfzehn Monaten wahr.
Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein.
Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder die Direktorin oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder die Direktorin oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.