50

§ 50 LBeamtVG NRW

Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

1

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 47 bis 49) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, welche die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.

2

Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 43 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 30 ist entsprechend anzuwenden.

3

Der Unfallausgleich (§ 41) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 44 Absatz 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 49 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 30 außer Betracht.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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