Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 47 bis 49) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, welche die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.
2
Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 43 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 30 ist entsprechend anzuwenden.
3
Der Unfallausgleich (§ 41) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 44 Absatz 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 49 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 30 außer Betracht.
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LBeamtVG NRW
Landesbeamtenversorgungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
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