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§ 50 HDSIG

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner, verständlicher und leicht zugänglicher Form Informationen in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen über

1.

die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

2.

die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3.

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

4.

das Recht, die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und

5.

die Erreichbarkeit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HDSIG

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

HE Hessen
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