50

§ 50 BremDG

Senate für Disziplinarsachen

Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 45 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 46 bis 49 entsprechend.

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BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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