50

§ 50 BGB

Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

(1)
1

Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen.

2

In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.

3

Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt.

4

Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2)

Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

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