Für die Information und Auskunft betroffener Personen zu personenbezogenen Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, gelten ergänzend zu den §§ 41 und 43 des Berliner Datenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 4.
Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet, gelten ergänzend zu den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Absätze 2, 4 und 5 sowie § 15 Absatz 3, § 23 und § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.
In dem Antrag auf Auskunft soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
Bei personenbezogenen Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, können die Ordnungsbehörden und die Polizei, statt eine Auskunft zu erteilen, der betroffenen Person Einsicht in das betreffende System gewähren. § 43 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft an die betroffene Person die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
Werden personenbezogene Daten von Kindern gespeichert, nachdem sie ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, sind die Sorgeberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird.
Dies gilt nicht, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
Werden die Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gespeichert, gilt § 42 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.
Bei Datenspeicherungen zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.