5

§ 5 ZAG

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

1

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein.

2

Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

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ZAG

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

DE Bund
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