5

§ 5 UAG

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

(1)

Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(2)

Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden soll.

(3)
1

Der Landtag kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abwählen; § 7 Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt.

2

Der Antrag auf Abwahl kann nur von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtags gestellt werden.

3

Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.

4

Zwischen Antragstellung und Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

5

Im Falle der Abwahl bleibt das Recht einer Fraktion, den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen, unberührt.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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