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5 StR 531/13
GegenstandBandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit
Aktenzeichen
5 StR 531/13
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
24. November 2013
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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