5 StR 436/24
5 StR 436/24
Aktenzeichen
5 StR 436/24
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
25. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner haften.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (A.                ), Geldwäsche (S.     ) und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (T.      ) in jeweils mehreren Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in unterschiedlicher Höhe angeordnet, davon teilweise gesamtschuldnerisch. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

2 Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften alle Angeklagten für die ihnen nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in voller Höhe als Gesamtschuldner, weil die erlangten Gutschriften und Gelder zunächst Finanzagenten zugeflossen waren und anschließend ganz überwiegend an die Hintermänner weitergeleitet wurden; auch der „Lohn“ des Angeklagten T.      stammte aus den durch die Betrügereien erwirtschafteten Geldern. Der Senat hat deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vollständige Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ausgesprochen. Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22 Rn. 21). Der lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, jeden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke                        Mosbacher                        Resch

                von Häfen                           Werner

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