5

§ 5 SG

Gnadenrecht

(1)
1

Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu.

2

Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2)

Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

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SG

Soldatengesetz

DE Bund
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