5

§ 5 SFTG

Verbotene Handlungen während des Gottesdienstes

(1)
1

Über die in § 3 Abs. 2 festgelegten Beschränkungen hinaus sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten.

2

Dies gilt nicht für Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1.

(2)
1

Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie den Gottesdienst stören.

2

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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SFTG

Gesetz über Sonn- und Feiertage

SH Schleswig-Holstein
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