5

§ 5 OBG

Aufgaben der Beiräte

(1)

Der Beirat berät und beschließt über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

(2)
1

Die zuständigen Stellen berücksichtigen die Beschlüsse des Beirates nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und beziehen den Beirat frühzeitig in ihre Tätigkeit ein.

2

Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden stellen sicher, dass die zuständigen Stellen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches die Pflichten nach diesem Ortsgesetz wahrnehmen.

3

Die fachlich zuständigen senatorischen Behörden haben dem Beirat über die Ortsamtsleitung nach Eingang des Beiratsbeschlusses innerhalb von sechs Werktagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme zu der Angelegenheit zu übersenden.

4

Die Frist zur Stellungnahme kann im Einvernehmen mit dem Beirat verlängert werden.

(3)

Zuständige Stellen sind die Behörden, die Eigenbetriebe und die sonstigen öffentlichen Stellen der Stadtgemeinde Bremen, die der Aufsicht der Stadtgemeinde Bremen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Stadtgemeinde Bremen mit Mehrheit beteiligt ist.

(4)
1

Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes finden ihre Begrenzung in höherrangigem Recht und den daraus gegebenen Zuständigkeiten.

2

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte des Beirates oder deren Versagung vermittelt die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der Ressortverantwortung zwischen dem Beirat und der fachlich zuständigen senatorischen Behörde.

(5)

Der Beirat wirkt gemeinsam mit dem Ortsamt darauf hin, dass seine Maßnahmen, Planungen, Stellungnahmen und Beschlüsse sowohl geschlechtergerecht und im Hinblick auf die Auswirkungen transparent sind als auch die Herstellung von Barrierefreiheit fördern.

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OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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