Hinsichtlich der Kurzberichterstattung findet § 14 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 des Medienstaatsvertrages.
Die Auskunftsrechte von Rundfunkveranstaltern richten sich nach § 5 des Medienstaatsvertrages.