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§ 5 MedienG LSA

Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte

(1)

Hinsichtlich der Kurzberichterstattung findet § 14 des Medienstaatsvertrages Anwendung.

(2)

Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 des Medienstaatsvertrages.

(3)

Die Auskunftsrechte von Rundfunkveranstaltern richten sich nach § 5 des Medienstaatsvertrages.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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