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§ 5 LbVO

Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1)

Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.

(2)

Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 28 und 29 nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung das nächsthöhere Einstiegsamt verliehen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LbVO

Laufbahnverordnung

RP Rheinland-Pfalz
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