Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 28 und 29 nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung das nächsthöhere Einstiegsamt verliehen werden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LbVO
Laufbahnverordnung
Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.