Durch selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII sollen insbesondere die Beteiligung der Leistungsempfangenden und der Adressierten der Kinder- und Jugendhilfe an der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse müssen
sich einen Namen geben, der sie identifizierbar macht und anhand dessen sie von anderen Zusammenschlüssen unterschieden werden können,
über eine Sprecherin oder einen Sprecher oder eine sonstige Vertretung und
im Mindestmaß über Strukturen verfügen, die sicherstellen, dass die Entscheidungen über wesentliche Handlungen des Zusammenschlusses sowie die Meinungsbildung zu grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Fragen unter Mitwirkung der Mitglieder des Zusammenschlusses zustande kommen,
wenn sie ihre Rechte nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen.
Zudem müssen die selbstorganisierten Zusammenschlüsse dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in dessen Bezirk sie aktiv sind, sowie die überörtlichen selbstorganisierten Zusammenschlüsse dem überörtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ihre Gründung oder Existenz mitteilen. § 4a Absatz 3 SGB VIII bleibt davon unberührt.
Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können insbesondere durch Beratung, gezielte Ansprache und Öffentlichkeitsarbeit zur Bildung selbstorganisierter Zusammenschlüsse anregen.