Zur Förderung nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt.
An Stelle dieser Mittel kann
der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen sind oder
ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers gewährt werden.
Satz 2 gilt, soweit Darlehen oder Eigenmittel mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Finanzierung der förderfähigen Investitionen verwandt worden sind.
Investitionsmittel können ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden.
Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.