Die Reihenfolge der Auswahl nach Leistung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung.
Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7); bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.