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§ 5 JurVDKpV

Rangfolge nach Leistung

(1)

Die Reihenfolge der Auswahl nach Leistung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung.

(2)

Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7); bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurVDKpV

Juristische Kapazitätsverordnung

BB Brandenburg
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