5

§ 5 HmbHG

Selbstverwaltung

(1)

Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahr.

(2)

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind.

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HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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