Die Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihren Aufgaben und des Landes.
Sie umfasst einen mehrjährigen Planungszeitraum und hat ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie an Dienstleistungen sicherzustellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre zu gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beizutragen.
Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist durch das Ministerium angemessen zu informieren.
Das Ministerium legt in regelmäßigen Abständen einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft.
Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören.
Der Hochschulstrukturplan ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
Der Hochschulstrukturplan bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen.
Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein.
Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Abständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor.
Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen.
Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungspläne Weiteres vorgeben.
Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen.
Dazu schließen sie in der Regel Zielvereinbarungen mit mehrjähriger Laufzeit ab.
Die Laufzeit der Zielvereinbarungen beträgt in der Regel fünf Jahre.
Die Hochschulstrukturplanung gemäß den Absätzen 1 und 2 schafft den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.
Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen sowie die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen.
Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist vor dem Abschluss der Zielvereinbarungen zu informieren.
Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages jeweils zum Auslaufen der Zielvereinbarungsperiode, jedoch mindestens einmal je Legislaturperiode über die Zielerreichung und die Mittelverwendung.
Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen.
Weitere Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere die durch den Hochschulstrukturplan sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zur Profilbildung, zur Schwerpunktbildung, zu Studienplätzen und zu Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags.
Soweit dies erforderlich ist, können während der laufenden Zielvereinbarungsperiode Ergänzungsvereinbarungen zu Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Soweit Zielvereinbarungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht zustande kommen, ist der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe zu informieren.
Mindestens einmal je Legislaturperiode legt das Ministerium dem Landtag einen Bericht zur Situation der Hochschullandschaft in Sachsen-Anhalt bezüglich der Umsetzung und Erfüllung der Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung sowie der Zielvereinbarungen vor und informiert diesen über die wesentlichen Inhalte.