5

§ 5 BWaldG

Vorschriften für die Landesgesetzgebung

1

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.

2

Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

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BWaldG

Bundeswaldgesetz

DE Bund
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