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§ 5 BGebG

Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

1.

der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

2.

der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.

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BGebG

Bundesgebührengesetz

DE Bund
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