Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:
das Anbringen der Aufforderung nach § 20 Absatz 4 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.