5

§ 5 AbfZustVO M-V

Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:

1.
2.

außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbfZustVO M-V

Abfall-Zuständigkeitsverordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.