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5 ARs 28/21
GegenstandAnfragebeschluss/Antwort: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren
Aktenzeichen
5 ARs 28/21
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
19. Januar 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner
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