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5 StR 109/07
GegenstandWahlverteidigergebühr: Höhe der Pauschgebühr im Revisionsverfahren
Aktenzeichen
5 StR 109/07
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
13. März 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.
2Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.
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