5 StR 109/07
Gegenstand Wahlverteidigergebühr: Höhe der Pauschgebühr im Revisionsverfahren
Aktenzeichen
5 StR 109/07
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
13. März 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers I.      wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

2 Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

Basdorf                                    Brause                                  Schaal

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